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Krypto-Verluste steuerlich geltend machen und verrechnen

Verluste aus Krypto sind kein verlorenes Jahr, sondern eine Position in deiner Steuererklärung. Wer sie erklärt, kann sie mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen und den Rest in andere Jahre übertragen. Wer sie nicht erklärt, verschenkt sie. Dieser Ratgeber zeigt, welche Verluste anerkannt werden, mit was sie verrechnet werden dürfen, wie Vortrag und Rücktrag funktionieren und wo die Grenzen liegen.

Meine Verluste berechnen

Allgemeine Informationen, keine Steuerberatung. Gerade bei Totalverlusten und Diebstahl ist die Rechtslage im Fluss; im Zweifel wende dich an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Krypto-Verluste steuerlich geltend machen und verrechnen

Sind Krypto-Verluste in Deutschland absetzbar? Die Grundlage nach § 23 EStG

Kryptowährungen sind nach der Auffassung der Finanzverwaltung und nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 14.02.2023) sonstige Wirtschaftsgüter. Gewinne und Verluste aus ihrem Verkauf fallen damit unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG. Weil Gewinn und Verlust derselben Vorschrift unterliegen, gilt die Symmetrie: Was einen Gewinn steuerpflichtig macht, macht einen Verlust berücksichtigungsfähig.

Daraus folgt aber auch die wichtigste Einschränkung. Ein Verlust aus § 23 EStG ist kein allgemeiner Werbungskostenabzug: Er mindert nicht dein Gehalt, deine Mieteinkünfte oder deine Kapitalerträge. Er wirkt nur innerhalb seiner eigenen Einkunftsart.

Verluste innerhalb der Haltefrist: was zählt

Die Haltefrist → schneidet in beide Richtungen. Ein Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft, und genau deshalb ist ein Verlust daraus steuerlich verwertbar. Ein Verkauf nach Ablauf der Frist ist steuerfrei, und ein Verlust daraus wirkt sich steuerlich entsprechend nicht aus.

Das dreht die übliche Intuition um: Bei Verlusten ist der Verkauf innerhalb der Frist der steuerlich relevante Fall. Wer eine Position tief im Minus hält und die Frist läuft ab, verliert die Möglichkeit, den Verlust geltend zu machen. Welche Einheiten ein Verkauf betrifft, entscheidet dabei wie bei Gewinnen die FIFO-Zuordnung →.

Als Veräußerung zählen dabei nicht nur Verkäufe gegen Euro, sondern auch Tausch gegen andere Kryptowährungen und das Bezahlen mit Krypto. Ein Verlust kann also auch in einem Swap realisiert werden. Mehr dazu im Trading-Ratgeber →.

Verrechnung: Krypto-Verluste nur mit privaten Veräußerungsgewinnen

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Innerhalb dieses Topfes ist die Verrechnung aber breit: Es zählen nicht nur Krypto-Gewinne, sondern auch Gewinne aus anderen Wirtschaftsgütern desselben § 23 EStG, etwa Gold oder Fremdwährungen.

Alle steuerpflichtigen Gewinne und Verluste eines Steuerjahres werden zunächst saldiert. Erst der Nettobetrag ist die Größe, die für die Steuerpflicht und für die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte maßgeblich ist, die im Freibetrag-Ratgeber → erklärt wird.

Nicht verrechenbar sind Verluste aus § 23 EStG dagegen mit Arbeitslohn, mit Einkünften aus Vermietung oder mit Kapitalerträgen nach § 20 EStG. Wer neben Krypto auch Derivate handelt, sollte das im Blick behalten: Termingeschäfte fallen in eine andere Einkunftsart mit eigenen Verrechnungsregeln.

Verlustvortrag und Verlustrücktrag richtig nutzen

Bleibt nach der Saldierung ein Verlust übrig, ist er nicht verloren:

  • Verlustrücktrag: Der Verlust kann in das Vorjahr zurückgetragen und dort mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Das kann zu einer Erstattung bereits gezahlter Steuer führen.
  • Verlustvortrag: Was nicht zurückgetragen wird, wird gesondert festgestellt und in die Folgejahre vorgetragen, wo es mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet wird. Eine zeitliche Begrenzung gibt es dabei nicht.

Entscheidend ist die gesonderte Feststellung: Ein Verlust wirkt in Folgejahren nur, wenn er im Verlustjahr erklärt und vom Finanzamt festgestellt wurde. Das ist der häufigste Grund, warum ein Vortrag später ins Leere läuft. Ein Verlustjahr ist deshalb genau das Jahr, in dem sich das Erklären lohnt, auch wenn keine Steuer anfällt.

Totalverlust, Diebstahl und Hack: wann Verluste anerkannt werden

Hier ist die Rechtslage weniger eindeutig, als es die meisten Ratgeber darstellen. Der Grund ist strukturell: § 23 EStG knüpft an eine Veräußerung an, also an einen Vorgang mit einem Erwerber. Bei einem Exit-Scam, einer Insolvenz der Börse, einem Hack oder verlorenen Schlüsseln fehlt genau dieser Vorgang.

  • Wertloser Coin im Wallet: Ein bloßer Wertverfall ohne Verkauf ist keine Veräußerung. Wer einen Verlust realisieren will, muss die Einheiten tatsächlich veräußern, solange das noch möglich ist.
  • Börsenpleite oder eingefrorene Auszahlung: Ob und wann ein Verlust steuerlich berücksichtigt wird, hängt vom Verfahrensstand ab und ist im Einzelfall zu würdigen.
  • Diebstahl und Hack: Der Vorgang ist keine Veräußerung. Eine Berücksichtigung im Rahmen von § 23 EStG ist deshalb nicht gesichert.
  • Verlorene private Schlüssel: Faktischer Totalverlust ohne Veräußerungsvorgang, mit denselben Zweifeln.

Praktisch heißt das: dokumentieren, erklären, prüfen lassen. Wer den Vorgang mit Zeitpunkt, betroffenen Beständen, Anschaffungsdaten und Belegen (Transaktions-Hashes, Börsenkommunikation, Anzeigen) festhält, hat die Grundlage, um den Ansatz gegenüber dem Finanzamt zu vertreten oder ihn später nachzuholen. Wer nichts dokumentiert, hat die Frage schon entschieden.

Verluste aus Staking, Lending und wertlosen Coins

Erträge aus Staking → und Lending → sind im Zuflusszeitpunkt zu bewertende Einkünfte. Der Wert bei Zufluss ist zugleich der Anschaffungswert der erhaltenen Einheiten. Fällt der Kurs danach und werden die Einheiten innerhalb der Frist verkauft, entsteht ein Verlust aus privatem Veräußerungsgeschäft, der ganz normal in die Saldierung eingeht.

Der unangenehme Fall ist der zeitliche Auseinanderfall: Die Einkunft entsteht im Jahr des Zuflusses zum damaligen Kurs, der Verlust erst im Jahr des Verkaufs. Beide landen in unterschiedlichen Einkunftsarten und heben sich nicht automatisch auf. Das ist derselbe Mechanismus, der in Hochphasen zu Steuerforderungen führt, denen im Folgejahr kein Wert mehr gegenübersteht.

Verluste in der Anlage SO korrekt eintragen

Private Veräußerungsgeschäfte gehören in die Anlage SO → der Einkommensteuererklärung. Erklärt wird nicht der Saldo aus dem Kopf, sondern die Aufstellung dahinter: Gewinne und Verluste des Jahres, sodass das Finanzamt die Saldierung nachvollziehen kann. Für den Vortrag ist zusätzlich die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlusts relevant.

Praktischer Hinweis: Auch in einem reinen Verlustjahr ohne Steuerlast ist die Erklärung der Schritt, der den Verlust überhaupt erst nutzbar macht.

Verluste automatisch mit CryptaTax berechnen und dokumentieren

CryptaTax importiert die vollständige Historie aus Börsen und Wallets, ordnet jede Veräußerung ihrer Kaufcharge zu und weist Gewinne und Verluste getrennt nach steuerpflichtig und steuerfrei aus. Weil Transfers zwischen eigenen Wallets als solche erkannt werden, bleiben die Anschaffungsdaten erhalten, ohne die sich ein Verlust weder berechnen noch belegen lässt. Der Bericht liefert die Zahlen für die Anlage SO und hinter jeder Zahl die Transaktionen, aus denen sie entstanden ist.

Häufige Fehler bei der Verlustverrechnung

  • Ein Verlustjahr nicht erklären. Ohne Erklärung keine Feststellung, ohne Feststellung kein Vortrag.
  • Verluste mit der falschen Einkunftsart verrechnen wollen. § 23 EStG wirkt nur gegen Gewinne aus § 23 EStG.
  • Auf einen Verlust hoffen, der nie realisiert wurde. Ein gefallener Kurs im Wallet ist kein steuerlicher Verlust.
  • Die Haltefrist bei Verlustpositionen übersehen. Nach Fristablauf ist der Verlust steuerlich wirkungslos.
  • Swaps nicht als Realisierung erkennen. Auch ein Tausch mit Verlust ist eine Veräußerung.
  • Totalverluste ohne Dokumentation ansetzen. Der Ansatz ist strittig genug, dass er ohne Belege nicht trägt.
Verluste und Gewinne saldieren lassen

FAQ

Kann ich Krypto-Verluste von der Steuer absetzen?

Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen innerhalb der einjährigen Haltefrist sind private Veräußerungsverluste nach § 23 EStG. Sie mindern die Steuer, allerdings nur über die Verrechnung mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, nicht gegen Gehalt oder Kapitalerträge.

Womit darf ich Krypto-Verluste verrechnen?

Nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben § 23 EStG. Dazu zählen neben Krypto-Gewinnen auch Gewinne aus anderen sonstigen Wirtschaftsgütern, etwa Gold oder Fremdwährungen. Eine Verrechnung mit Arbeitslohn, Mieteinkünften oder Kapitalerträgen ist ausgeschlossen.

Was passiert mit Verlusten, die ich im laufenden Jahr nicht verrechnen kann?

Sie können in das Vorjahr zurückgetragen oder zeitlich unbegrenzt in Folgejahre vorgetragen und dort mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Verlust im Verlustjahr erklärt und gesondert festgestellt wurde.

Sind Verluste nach Ablauf der Haltefrist absetzbar?

Nein. Ein Verkauf nach mehr als einem Jahr ist steuerfrei, und ein Verlust daraus wirkt sich steuerlich nicht aus. Bei Positionen tief im Minus ist der Fristablauf deshalb der Zeitpunkt, an dem die steuerliche Verwertbarkeit endet.

Kann ich gestohlene oder durch einen Hack verlorene Coins absetzen?

Das ist nicht gesichert. § 23 EStG knüpft an eine Veräußerung an, und bei Diebstahl, Hack oder verlorenen Schlüsseln fehlt dieser Vorgang. Dokumentiere Zeitpunkt, betroffene Bestände, Anschaffungsdaten und Belege und lass den Ansatz steuerlich prüfen, statt ihn ungeprüft anzusetzen.

Muss ich ein Verlustjahr überhaupt erklären?

Es lohnt sich fast immer. Der Verlust wirkt in Folgejahren nur, wenn er im Verlustjahr erklärt und vom Finanzamt festgestellt wurde. Eine unterlassene Erklärung ist der häufigste Grund, warum ein Verlustvortrag später ins Leere läuft.

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